Energiegesetz Kanton Zürich

Das Stimmvolk im Kanton Zürich hat am 28. November 2021 den Änderungen des neuen Energiegesetzes zugestimmt. Die Änderung der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) wurde vom Kantonsrat am 11. April 2022 genehmigt. Der Regierungsrat hat die Inkraftsetzung der geänderten Erlasse per 1. September 2022 beschlossen. 

Neuerungen beim Gebäudebestand

Was Sie jetzt beim Heizungsersatz wissen müssen

Das Energiegesetz greift, wenn Eigentümer ihre Heizung ersetzen müssen – Heizungen, die in Betrieb sind, können bis zum Funktionsende weiter betrieben werden. Beim Ersatz der Heizung in bestehenden Gebäuden ist ein erneuerbares Heizsystem Pflicht. Ausnahmen sind vorgesehen, falls dies technisch nicht möglich ist oder die erneuerbare Heizung über den Lebenszyklus mehr als fünf Prozent teurer ist, als die fossile Alternative.

Unter erneuerbare Heizsysteme fallen folgende Lösungen:

  • Wärmepumpe oder Holzheizung
  • Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme, Wärmeverbunde), wenn mindestens 70 Prozent der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammen
  • Anschluss an ein Gasnetz mit 80 Prozent erneuerbarem Gas oder Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energielieferanten für 80 Prozent erneuerbares Gas. Das erneuerbare Gas muss im Treibhausgasinventar anrechenbar sein. Zurzeit wird dem Treibhausgasinventar nur Schweizer Biogas angerechnet.

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Mehr Informationen

Eine kurz und bündige Übersicht stellt die Baudirektion des Kanton Zürichs zur Verfügung:
Faktenblatt «Ersatz des Wärmeerzeugers»

Auf der Website des Kanton Zürichs finden Sie weitere Informationen zu:

  • Energiegesetz-Änderungen
  • Schulungsunterlagen
  • Rechtliche Grundlagen
  • Vollzug

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*gültig gemäss Zürcher Energiegesetz

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Wichtig
Falsche Angaben können Einfluss auf die Betriebserlaubnis Ihrer Heizung haben. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte uns oder die kantonale Energiefachstelle. Wir sind gerne für Sie da.
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